BGH: Keine Urheberrechtsverletzung bei Bildern, die in der Vorschau der Google-Bildersuche erscheinen
Am 29. April 2010 urteilte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass urheberrechtlich geschützte Werke, die in der Vorschauansicht bei der Google-Bildersuche erscheinen, keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Die Klägerin ist bildende Künstlerin, die eine eigene Internetseite betreibt, auf der sie Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt hat. Beklagter ist der Suchmaschinenbetreiber “Google”, der über verschiedene Suchfunktionen hinaus auch über eine Bildersuche verfügt. Bei Eingabe des Namens der Künstlerin in die Bildersuche erscheinen in der Miniaturansicht die Werke der Künstlerin.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sah der BGH keine Urheberrechtsverletzung des Beklagten. Begründet hatte der BGH seine Entscheidung damit, dass zwar keine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin vorlag, allerdings hat die Klägerin den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff der Suchmaschine ermöglicht. Von der technischen Möglichkeit ihre Werke von der Suche und Anzeige auszunehmen, hatte sie keinen Gebrauch gemacht. Aus diesem Verhalten der Klägerin konnte der Beklagte entnehmen, dass sie mit der Anzeige ihrer Werke bei der Bildersuche einverstanden war. Der Eingriff in das Recht der Künstlerin, ihre Werke gem. § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, ist daher nicht rechtswidrig.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BGHs.